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auslandsunterhaltsgesetz,Das AUG regelt die Geltendmachung, Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten. Es enthält Vorschriften über die zentrale Behörde, die Verfahrenskostenhilfe, die Zuständigkeitsregelungen und die Vollstreckungsklausel.

Wenn völkerrechtliche Verträge bzw. internationale Übereinkommen nicht bestehen, aber mit dem betreffenden Staat die förmliche Gegenseitigkeit verbürgt wurde, kann nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) die . Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) regelt die Durchsetzung von .Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) § 1 Anwendungsbereich Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. .(Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) Vom 19. Dezember 1986 - zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes zur Errichtung. und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für .6 I. Einführung Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über die Aufgaben des Bundes-amts für Justiz bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhalt im Ver Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung .auslandsunterhaltsgesetz § 1 AUG Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen. § 7 AUG 2011 - Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration. § 8 AUG 2011 - Inhalt und Form des Antrages. § 9 AUG 2011 - .Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde (1) .

(1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht.Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) § 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration6 I. Einführung Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über die Aufgaben des Bundes-amts für Justiz bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhalt im VerDezember 2008 (EuUnthVO) und das zur Ausführung erlassene Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) sind zum 18. Juni 2011 in Kraft getreten (Art. 76 EuUnthVO und Art. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung vom 23. Mai 2011 BGBl.Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dientRechtslage zu Unterhaltspflichten mit Auslandsbezug. Hält sich der Unterhaltsberechtigte in Österreich und der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht gemäß § 8 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014) die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen.Bonn die ZB nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG). Das BfJ erhebt für seine Tätigkeit keine Gebühren. 8. B. Rechtsgrundlagen. Sofern eine unterhaltsberechtigte Person bzw. eine öffentliche Stelle in Deutschland die Unterstützung der Zentralen Behörden in Anspruch nehmen möchte, richtet sich .

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6 I. Einführung Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über die Aufgaben des Bundes-amts für Justiz bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhalt im Ver6 I. Einführung Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über die Aufgaben des Bundes-amts für Justiz bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhalt im Ver

Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 ; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114 Zwischenstaatliche Rechtshilfe.(Auslandsunterhaltsgesetz AUG) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften § 3 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zentrale Behörde § 4 Zentrale Behörde § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde Auslandsunterhaltsgesetz 2014 . AUG 2014 . beobachten. merken. Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017. 1. Abschnitt Allgemeines § 1 AUG 2014 Anwendungsbereich (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es .

Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde (1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs- und .
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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) § 4 Zentrale Behörde (1) Zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Justiz.

auslandsunterhaltsgesetzInfomaterial Broschüre Auslandsunterhalt PDF, 4MB, Datei ist barrierefrei; Merkblatt für Beistände zur Geltendmachung von Unterhalt in Europa PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei; Merkblatt: Hinweise für den Unterhaltsrückgriff öffentlicher Stellen im Ausland PDF, 2MB, Datei ist .

Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) oder nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) geltend gemacht werden soll, werden dem Rechtspfleger übertragen." Sechster Teil. Schlussvorschriften § 14

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PH3 · Auslandsunterhaltsgesetz – Wikipedia
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PH5 · Auslandsunterhaltsgesetz (AUG 2011)
PH6 · Auslandsunterhaltsgesetz
PH7 · Auslandsunterhalt – Hinweise zur Geltendmachung von Unterhalt
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